Die Unternehmenskrise und ihre Haftungsrisiken
Typischer Krisenverlauf
StaRUG
Strategiekrise
– Erfolgspotentiale aufgebraucht
– Keine Neuen geschaffen
Produkt- und Absatzkrise
– Starker Nachfragerückgang
Erfolgs- und Ertragskrise
– Verluste zehren Eigenkapital auf
– Überschuldung droht
Liquiditätskrise
– Zahlungsunfähigkeit droht
Insolvenzreife
– Zahlungsunfähigkeit droht
– Überschuldung
Insolvenzantragspflicht
Überschuldung /Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Ausgangspunkt:
– Bilanzielle Überschuldung
– Rechtliche Überschuldung
– Positive Fortführungsprognose
– Negative Fortführungsprognose
Spätestens innerhalb 6 Wochen ist von der Geschäftsführung Insolvenzantrag zu stellen
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Ausgangspunkt:
Alle fälligen Verbindlichkeiten zum 30.03.2021
BGH: Wenn 90 % aller Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen bezahlt werden können, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.
Wenn nicht möglich
Spätestens innerhalb 3 Wochen ist von der Geschäftsführung Insolvenzantrag zu stellen
Krisenfrühwarnsystem
Pflicht der Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften zur Krisenfrüherkennung (StaRUG)
Struktureller Aufbau
Kernproblem des Insolvenzrechts
= Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Haftungsgefahren für Geschäftsführer
Allgemeine Straftatbestände
- Betrug, Eingehungsbetrug
- Untreue § 266 StGB
- Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung § 266 a StGB
- Steuerhinterziehung
Insolvenzdelikte
- Bankrott § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflichten, § 283 b StGB
- Gläubigerbegünstigung
- Insolvenzantragsverschleppung § 15 a Abs. 4 u. 5 InsO
- Insolvenzanzeigeverschleppung § 32 III, § 42 I u. II StaRUG
Insolvenzverschleppungshaftung
Ersatzpflicht für Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger nach Insolvenzreife der Gesellschaft §15 b InsO (früher §§ 64 GmbHG u.a.) Insolvenzverschleppung strafbar!
Verschulden ist Voraussetzung
Verschuldensmaßstab = Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmann
Haftungserleichterung
Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sind mit der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar, wenn
- Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO eingehalten wurde
- Innerhalb des Antragszeitraums (3 bzw. 6 Wochen) Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betrieben werden
- Zahlungen mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen
Tipps
„Gefahr Erkannt – Gefahr Gebannt?“
Reicht oft nicht aus! → Handeln in der Krise!
D& O Versicherung abschließen
Keine Zahlungen mehr an Gesellschafter auslösen (Anfechtungsrisiko in der Insolvenz und eigene Haftung)
Eigene Gehälter reduzieren
Dokumentation wichtig!
Berater, Rechtsanwälte, Steuerberater mit ins Boot nehmen
Möglichkeit eines Schuldenregulierungsplans mit allen Gläubigern (nat. Personen) permanente Prüfung der Liquidität und Wirtschaftslage (BGH sagt: „Bereits morgens unter der Dusche weiß die Geschäftsleitung wie die Zahlen stehen!“)
Keine Bevorzugung von Gläubigern, keine Löcher stopfen!
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit erkennen und danach handeln!
Insolvenzantrag rechtzeitig stellen, ggf. Beratung wegen eigener Haftungsfolgen und ggf. eigener Insolvenzantrag.
Überblick StaRUG
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen StaRUG
Pflichten des Geschäftsführers | Kernstück „Restrukturierungsplan“ | Ziele: |
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1. Krisenfrüherkennung durch Krisenfrühwarnsystem | Durchführung des Verfahrens durch den Schuldner selbst oder durch (auch nur selektive) Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente ab drohender Zahlungsunfähigkeit | Verbesserung der Sanierungschancen bei drohender Zahlungsunfähigkeit |
2. Pflicht des Geschäftsführers zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen in der Krise | 1. Gerichtliche Planabstimmung, 2. Planbestätigung (anfechtungsfest) 3. Vorprüfung 4. Stabilisierung 5. (Beendigung von gegenseitigen Verträgen wurde leider nicht umgesetzt) |
Die Überwindung von sog. Störgläubigern (durch gruppenübergreifende Mehrheiten im Restrukturierungsplan) |
3. Pflicht zur Berichterstattung an die Überwachungsorgane | In der Praxis wohl meist gerichtliches Restrukturierungsverfahren ähnlich dem Insolvenzplanverfahren |