Typischer Krisenverlauf

StaRUG

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Strategiekrise
– Erfolgspotentiale aufgebraucht
– Keine Neuen geschaffen

Produkt- und Absatzkrise
– Starker Nachfragerückgang

Erfolgs- und Ertragskrise
– Verluste zehren Eigenkapital auf
– Überschuldung droht

Liquiditätskrise
– Zahlungsunfähigkeit droht

Insolvenzreife
– Zahlungsunfähigkeit droht
– Überschuldung

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Insolvenzantragspflicht

Überschuldung /Zahlungsunfähigkeit

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Ausgangspunkt:

– Bilanzielle Überschuldung
– Rechtliche Überschuldung
– Positive Fortführungsprognose
– Negative Fortführungsprognose

Spätestens innerhalb 6 Wochen ist von der Geschäftsführung Insolvenzantrag zu stellen

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Ausgangspunkt:

Alle fälligen Verbindlichkeiten zum 30.03.2021
BGH: Wenn 90 % aller Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen bezahlt werden können, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.
Wenn nicht möglich

Spätestens innerhalb 3 Wochen ist von der Geschäftsführung Insolvenzantrag zu stellen

Krisenfrühwarnsystem

Pflicht der Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Gesellschaften zur Krisenfrüherkennung (StaRUG)

Struktureller Aufbau

Risikoerkennung (Bsp. Geringe Eigenkapitalausstattung oder die Hausbank senkt Kreditlinie)
Bewertung der Risiken
Bestimmung der verantwortlichen Personen
Skizzierung möglicher Gegenmaßnahmen (Bsp. Zuführung von Eigenkapital)
Kontrolle und Überwachung
Sorgfältige Dokumentation der Pflichtenerfüllung ggf. in Abstimmung mit einem externen Berater

Kernproblem des Insolvenzrechts

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Rechtzeitige Feststellung der Insolvenzreife
= Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
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und danach in gebotener Weise zu handeln.
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„Nährboden für Haftungsrisiken der Geschäftsleitung“

Haftungsgefahren für Geschäftsführer

Allgemeine Straftatbestände

  • Betrug, Eingehungsbetrug
  • Untreue § 266 StGB
  • Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung § 266 a StGB
  • Steuerhinterziehung

Insolvenzdelikte

  • Bankrott § 283 StGB
  • Verletzung der Buchführungspflichten, § 283 b StGB
  • Gläubigerbegünstigung
  • Insolvenzantragsverschleppung § 15 a Abs. 4 u. 5 InsO
  • Insolvenzanzeigeverschleppung § 32 III, § 42 I u. II StaRUG

Insolvenzverschleppungshaftung

Ersatzpflicht für Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger nach Insolvenzreife der Gesellschaft §15 b InsO (früher §§ 64 GmbHG u.a.) Insolvenzverschleppung strafbar!

Verschulden ist Voraussetzung
Verschuldensmaßstab = Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmann

Haftungserleichterung

Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sind mit der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar, wenn

  • Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO eingehalten wurde
  • Innerhalb des Antragszeitraums (3 bzw. 6 Wochen) Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betrieben werden
  • Zahlungen mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen

Tipps

„Gefahr Erkannt – Gefahr Gebannt?“

Reicht oft nicht aus! → Handeln in der Krise!

D& O Versicherung abschließen

Keine Zahlungen mehr an Gesellschafter auslösen (Anfechtungsrisiko in der Insolvenz und eigene Haftung)

Eigene Gehälter reduzieren

Dokumentation wichtig!

Berater, Rechtsanwälte, Steuerberater mit ins Boot nehmen

Möglichkeit eines Schuldenregulierungsplans mit allen Gläubigern (nat. Personen) permanente Prüfung der Liquidität und Wirtschaftslage (BGH sagt: „Bereits morgens unter der Dusche weiß die Geschäftsleitung wie die Zahlen stehen!“)

Keine Bevorzugung von Gläubigern, keine Löcher stopfen!

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Zahlungsunfähigkeit erkennen und danach handeln!

Insolvenzantrag rechtzeitig stellen, ggf. Beratung wegen eigener Haftungsfolgen und ggf. eigener Insolvenzantrag.

Überblick StaRUG

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen StaRUG

Pflichten des Geschäftsführers Kernstück „Restrukturierungsplan“ Ziele:
1. Krisenfrüherkennung durch Krisenfrühwarnsystem Durchführung des Verfahrens durch den Schuldner selbst oder durch (auch nur selektive) Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente ab drohender Zahlungsunfähigkeit Verbesserung der Sanierungschancen bei drohender Zahlungsunfähigkeit
2. Pflicht des Geschäftsführers zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen in der Krise 1. Gerichtliche Planabstimmung,
2. Planbestätigung (anfechtungsfest)
3. Vorprüfung
4. Stabilisierung
5. (Beendigung von gegenseitigen Verträgen wurde leider nicht umgesetzt)
Die Überwindung von sog. Störgläubigern (durch gruppenübergreifende Mehrheiten im Restrukturierungsplan)
3. Pflicht zur Berichterstattung an die Überwachungsorgane In der Praxis wohl meist gerichtliches Restrukturierungsverfahren ähnlich dem Insolvenzplanverfahren  

Jeder Weg beginnt mit dem ersten Schritt

Wir freuen uns von Ihnen zu hören!