Die Hybride Hauptversammlung von Aktiengesellschaften
Die Abhaltung von rein virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften ist seit dem 27.07.2022 nach § 118a AktG zulässig, soweit dies in der jeweiligen Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist. Nach den bisherigen Erfahrungen haben auch eine Mehrzahl der im DAX gelisteten Unternehmen eine rein virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Wir halten es aber für absehbar, dass die Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung künftig auf praktische Bedenken bei den Aktionären stoßen wird. Denn das Bedürfnis der Aktionäre an einer freien Kommunikation, der freien Rede und Widerrede, bleibt nach wie vor bestehen. Die Einbindung von virtuellen Elementen bei einer Präsenz-Hauptversammlung, einer hybriden Hauptversammlung, könnte dagegen in vielen Fällen ein praktisches Modell für die Zukunft darstellen. Die rechtliche Grundlage bietet § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.
Die diesjährige Hauptversammlung der BEST-RMG Reisen Management AG am 11.05.2023 in Stuttgart ist hierfür ein Beispiel.
Diese wurde als Präsenzveranstaltung mit der Besonderheit durchgeführt, dass Aktionäre virtuell, z. B. auch von ihrem ausländischen Urlaubsort aus, passwortgeschützt in Bild und Ton zugeschaltet waren. Zu jeder Zeit war es virtuellen Teilnehmern möglich, entweder mit einer Chatfunktion oder über einen Livestream (Bild- und Tonübertragung) direkt mit den anwesenden Teilnehmern der Hauptversammlung zu kommunizieren und an Diskussionen teilzunehmen. Abstimmungen wurden für alle teilnehmenden Aktionäre, egal ob diese präsent oder virtuell zugeschaltet waren, über eine App auf einem elektronischen Endgerät, Smartphone oder Tablet, abgewickelt.
Unsere Themen
- Betreuung von Aktiengesellschaften
- Planung und Leitung von Hauptversammlungen
- Beratung von Vorständen und Aufsichtsräten
Die hierfür erforderlichen technischen Standards und die juristische Vorbereitung und Begleitung sind natürlich für das gute Gelingen einer solchen Veranstaltung entscheidend und auch nicht ganz billig! Andererseits können wesentlich höhere Präsenzquoten und – ganz allgemein – eine höhere Kosteneffizienz insgesamt erzielt werden.
Schon aus diesem Grund werden hybrid durchgeführte Veranstaltungen wesentlich an Bedeutung gewinnen. Ein Wermutstropfen darf aber nicht unerwähnt bleiben: Allen starken Sicherheitsmaßnahmen zum Trotz kann das Risiko einer unberechtigten Teilnahme von Personen und sogar die technische Manipulation der Veranstaltung nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die neuen Satzungsbestimmungen sehen vor, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl rein virtuelle, hybride oder reine Präsenz-Hauptversammlungen durchführen kann.
Übrigens: Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann die Zulässigkeit einer rein virtuellen Versammlung oder eine Mischform ebenfalls verankert werden.